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Kategorie: Öffentliche Bekanntmachungen

Hinweisbekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg – ZAW – hat am 10.12.2025 den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen.

Gem. § 16 Abs. 1 der ZAW Verbandssatzung wird die öffentliche Bekanntmachung auf dieser Internetseite des ZAW am 13.01.2026 bereitgestellt und auf das Recht hingewiesen, während der üblichen Bürozeiten der Geschäftsstelle des ZAW den Wirtschaftsplan in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

Wirtschaftsplan

2026

a)     Wirtschaftsplan für das Jahr 2026 mit Stellenplan:

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 16.02.2023 (GVBl. S 83, 88) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg – ZAW – am 10.12.2025 folgenden Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird

im Erfolgsplan

in den Erträgen auf 40.798.700 €

in den Aufwendungen auf 39.995.300 €

Jahresgewinn/-verlust 803.400 €

im Vermögensplan

in den Einnahmen auf 4.339.996 €

in den Ausgaben auf 4.339.996 €

festgesetzt.

§ 2

Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Aufstellung einer Stellenübersicht ist beigefügt.

§ 6

Gemäß der „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Durchführung einzelner Aufgaben durch die Städte/Gemeinden für den ZAW“, beschlossen in der Verbandsversammlung am 05.10.2023, (nachfolgend „örV“) werden die jeweiligen Vergütungssätze wie folgt festgelegt. Bezieht sich die Vergütung auf die Einwohnerzahl, so gilt jeweils die Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und Nebenwohnsitz) zum Stichtag 30.06. des Vorjahres.

(1) Bauabfallsammelstellen (§ 1 a) der o.g. örV

Der ZAW erstattet den kommunalen Betreibern/Betreibergemeinschaften eine Jahrespauschale
von 12.600 € je Sammelstelle sowie eine Öffnungszeitenpauschale von aktuell 54,13 € (gemäß
KGST-Gutachten 2025/2026, Lohngruppe EG 5, Bereich 5) pro Öffnungsstunde im Kalenderjahr.

(2) Behälterbewirtschaftung und Abfallberatung (§ 1 b) der o.g. örV bzw. § 4 Abs. 3 der Verbandssatzung)

Die den Mitgliedskommunen zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden als Einwohnerpauschalen auf 2,21 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Abfallberatung und 0,75 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Behälterbewirtschaftung, zusammen somit 2,96 € je Einwohner/Jahr für den 01.01. bis 30.04.2026 und aufgrund der Tarifentwicklung für den 01.05. bis 31.12.2026 auf 2,27 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Abfallberatung und 0,77 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Behälterbewirtschaftung, zusammen somit 3,04 € je Einwohner/Jahr, festgesetzt.

(3) Verteilung der Abfallkalender (§ 1 c) der o.g. örV

Die Anzahl der zu verteilenden Kalender ergibt sich wie folgt: Einwohnerzahl geteilt durch die Anzahl der Personen pro Haushalt im Landkreis (nach dem letzten Zensus derzeit 2,24) zuzüglich 15 % (Nachverteilung, Singlehaushalte). Die Aufwandsentschädigung wird festgesetzt auf 0,13 € je verteiltem Abfallkalender.

(4) Einsammlung und Verwertung von Weihnachtsbäumen (§ 1 d) der o.g. örV

Der Erstattungssatz wird festgesetzt auf 0,03 €/Einwohner.

(5) Einsammeln und Befördern von wildem Müll (§ 1 e) der o.g. örV

Die Mitgliedskommunen erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der Einsammlung und der Beförderung von „Wildem Müll“ – einschließlich Papierkörbe – auf Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese ergibt sich aus der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz, aktuell: 54,13 €, Lohngruppe EG 5, Bereich 5, inklusive Arbeitsplatzkosten, abzüglich einem Drittel der den Kommunen ausgezahlten DSD-Pauschale.
Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg je Einwohner und Jahr begrenzt.

(6) Sofern Leistungen nach der genannten örV umsatzsteuerpflichtig sind/werden, handelt es sich bei den vorstehenden Beträgen um Nettoentgelte, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 7

Für die Gebührenausgleichsrückstellung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 KAG.

§ 8

Der Gebührenkalkulationszeitraum ist auf die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2028 festgelegt.
Die darauffolgende Gebührenkalkulationszeiträume sind der 01.01.2029 bis 31.12.2031 sowie der 01.01.2032 bis 31.12.2034.

b)     Investitionsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029:

Das im Wirtschaftsplan 2026 (Seite 87 – 90) enthaltene Investitionsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 wird beschlossen.

Gemäß § 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, 183) in Verbindung mit § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 05.04.2025 (GVBl. I 2005, 142) liegt der

Wirtschaftsplan

2026

in der Zeit vom 13.01. bis 31.01.2026 in der Geschäftsstelle des ZAW in 64409 Messel, Roßdörfer Str. 106, während der üblichen Bürozeiten von 8:30 bis 15:30 Uhr bzw. freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr öffentlich aus. Um eine vorherige Terminvereinbarung unter der Nr. 06159-9160118 wird gebeten.

Lutz Köhler

– Verbandsvorstandsvorsitzender –

2026_Wirtschaftsplan

Hinweisbekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg – ZAW – hat am 10.12.2025 die 22. Änderung der Verbandssatzung in der Fassung vom 11.12.2024 beschlossen.

Die Öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier:

Hinweisbekanntmachung 22. Änderung der ZAW Verbandssatzung_2

Die Änderungen finden Sie in der nachfolgenden Öffentlichen Bekanntmachung.

Veröffentl. 22. Änderung der Verbandssatzung

Den Link zur Verbandssatzung finden Sie hier.

Hinweisbekanntmachung

Die 18. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Zweckverbandes Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Land-kreis Darmstadt-Dieburg (ZAW) in der Wahlzeit 2021 bis 2026 findet am Dienstag, dem 02.12.2025, 17:00 Uhr,
im Sitzungszimmer 4013 des Kreishauses Darmstadt, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt, statt. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten finden Sie hier:

18. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 2.12.2025

Die 19. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg (ZAW) in der Wahlzeit 2021 bis 2026 findet am Mittwoch, dem 10.12.2025, 17:00 Uhr, im Kreistagssitzungssaal des Kreishauses Darmstadt, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt, statt. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten finden Sie hier:

19. Sitzung der Verbandsversammlung am 10.12.2025

Gebührenanpassung ab 2026: Warum sie notwendig wird

Der Zweckverband Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg (ZAW) informiert über eine notwendige Anpassung der Abfallgebühren zum 1. Januar 2026. Die Gebühren steigen im Durchschnitt um rund 20 Prozent. Für Haushalte mit einer 50l-Restmülltonne steigt die Grundgebühr lediglich um rund 16 %, also um 22,08 Euro pro Jahr. Hintergrund sind deutlich gestiegene Kosten in nahezu allen Bereichen der Abfallentsorgung.

Steigende Kosten in allen Bereichen der Entsorgung

Die Entsorgung im Müllheizkraftwerk Darmstadt wird spürbar teurer, ebenso schlagen höhere Energiekosten sowie gestiegene Abgaben, darunter CO₂-Steuer und Mautgebühren, auf die Gebührenkalkulation durch. Die Kosten für Sammlung, Transport und Infrastruktur sind deutlich gestiegen.

„Unsere Abfallwirtschaft ist ein großer, verlässlicher Kreislauf – von der Sammlung über die Verwertung bis hin zur Verwaltung. Die Kostensteigerungen betreffen alle Stufen. Wir kommen an einer Anpassung daher nicht vorbei, halten sie aber so gering wie möglich“, erklärt ZAW-Geschäftsführer Carsten Helfmann. „Wichtig ist: Wir arbeiten strikt kostendeckend. Kein Euro fließt in Gewinne, alles bleibt im System. Überschüsse werden den Gebührenzahlenden wieder gutgeschrieben. Die jetzt beschlossene Gebührenanpassung ist sachlich notwendig und transparent begründet.“

Was die Anpassung für Haushalte bedeutet

Für Einwohnerinnen und Einwohner bedeutet dies zum Beispiel: Die Jahresgebühr für eine 50-Liter-Restabfalltonne steigt von derzeit 134,40 Euro auf künftig 156,48 Euro – also um 22,08 Euro im Jahr. In Wohnanlagen mit Müllschleusen erfolgt weiterhin eine verursachungsgerechte, faire Verteilung der Kosten.

Geprüft, bestätigt und stabil bis 2028

Die Gebührenkalkulation wurde von einem unabhängigen Fachbüro erstellt und anschließend wurde die notwendige Gebührenanpassung durch die ZAW-Verbandsversammlung beschlossen. Sie gilt stabil für die Jahre 2026 bis 2028. Mit dem Versand der neuen Gebührenbescheide erhalten die Einwohnerinnen und Einwohner eine detaillierte Information zu den angepassten Gebühren.

„Die Kommunen und der Landkreis tragen große Verantwortung für eine zukunftsfähige, bezahlbare Entsorgungsstruktur“, betont Lutz Köhler, Vize-Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg. „Unsere Einwohnerinnen und Einwohner können sich darauf verlassen, dass der ZAW sparsam wirtschaftet und weiterhin eine sichere und umweltgerechte Entsorgung gewährleistet.“

Der ZAW setzt weiterhin auf Transparenz und Zuverlässigkeit

Der ZAW unterstreicht sein Versprechen, effizient, klar nachvollziehbar und nachhaltig zu arbeiten. Der Verband dankt allen Einwohnerinnen und Einwohnern für ihren Beitrag zu einem funktionierenden und gemeinschaftlich getragenen Entsorgungssystem – heute und in Zukunft.

10. Änderung der Abfallsatzung beschlossen

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg – ZAW – hat am 29.09.2025 die 10. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung in der Fassung vom 01.01.2024 beschlossen.

Gem. § 16 Abs. 1 der ZAW Verbandssatzung wird die 10. Änderung der Abfallsatzung am 31.10.2025 bereitgestellt und auf das Recht hingewiesen, während der üblichen Bürozeiten der Geschäftsstelle des ZAW die Abfallsatzung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

Die Öffentliche Bekanntmachung der Änderungen finden Sie in der nachfolgenden PDF

Veröffentl. Homepage 10. Änderung der Abfallsatzung

Die komplette neugefasste Abfallsatzung finden Sie in der nachfolgenden PDF

10. Änderung der Abfallsatzung gültig ab 01.01.2026