Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg – ZAW – hat am 10.12.2026 den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen.
Gem. § 16 Abs. 1 der ZAW Verbandssatzung wird die öffentliche Bekanntmachung auf dieser Internetseite des ZAW am 13.01.2026 bereitgestellt und auf das Recht hingewiesen, während der üblichen Bürozeiten der Geschäftsstelle des ZAW den Wirtschaftsplan in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.
Wirtschaftsplan
2026
a) Wirtschaftsplan für das Jahr 2026 mit Stellenplan:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 16.02.2023 (GVBl. S 83, 88) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-Dieburg – ZAW – am 10.12.2025 folgenden Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf 40.798.700 €
in den Aufwendungen auf 39.995.300 €
Jahresgewinn/-verlust 803.400 €
im Vermögensplan
in den Einnahmen auf 4.339.996 €
in den Ausgaben auf 4.339.996 €
festgesetzt.
§ 2
Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Aufstellung einer Stellenübersicht ist beigefügt.
§ 6
Gemäß der „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Durchführung einzelner Aufgaben durch die Städte/Gemeinden für den ZAW“, beschlossen in der Verbandsversammlung am 05.10.2023, (nachfolgend „örV“) werden die jeweiligen Vergütungssätze wie folgt festgelegt. Bezieht sich die Vergütung auf die Einwohnerzahl, so gilt jeweils die Einwohnerstatistik „ekom21“ (Haupt- und Nebenwohnsitz) zum Stichtag 30.06. des Vorjahres.
(1) Bauabfallsammelstellen (§ 1 a) der o.g. örV
Der ZAW erstattet den kommunalen Betreibern/Betreibergemeinschaften eine Jahrespauschale
von 12.600 € je Sammelstelle sowie eine Öffnungszeitenpauschale von aktuell 54,13 € (gemäß
KGST-Gutachten 2025/2026, Lohngruppe EG 5, Bereich 5) pro Öffnungsstunde im Kalenderjahr.
(2) Behälterbewirtschaftung und Abfallberatung (§ 1 b) der o.g. örV bzw. § 4 Abs. 3 der Verbandssatzung)
Die den Mitgliedskommunen zu erstattenden anteiligen Personalkosten werden als Einwohnerpauschalen auf 2,21 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Abfallberatung und 0,75 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Behälterbewirtschaftung, zusammen somit 2,96 € je Einwohner/Jahr für den 01.01. bis 30.04.2026 und aufgrund der Tarifentwicklung für den 01.05. bis 31.12.2026 auf 2,27 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Abfallberatung und 0,77 € je Einwohner/Jahr für die Leistung der Behälterbewirtschaftung, zusammen somit 3,04 € je Einwohner/Jahr, festgesetzt.
(3) Verteilung der Abfallkalender (§ 1 c) der o.g. örV
Die Anzahl der zu verteilenden Kalender ergibt sich wie folgt: Einwohnerzahl geteilt durch die Anzahl der Personen pro Haushalt im Landkreis (nach dem letzten Zensus derzeit 2,24) zuzüglich 15 % (Nachverteilung, Singlehaushalte). Die Aufwandsentschädigung wird festgesetzt auf 0,13 € je verteiltem Abfallkalender.
(4) Einsammlung und Verwertung von Weihnachtsbäumen (§ 1 d) der o.g. örV
Der Erstattungssatz wird festgesetzt auf 0,03 €/Einwohner.
(5) Einsammeln und Befördern von wildem Müll (§ 1 e) der o.g. örV
Die Mitgliedskommunen erhalten für den anteiligen Personalaufwand im Bereich der Einsammlung und der Beförderung von „Wildem Müll“ – einschließlich Papierkörbe – auf Basis der eingesammelten Jahrestonnage eine Erstattung. Diese ergibt sich aus der Formel: Jahrestonnage dividiert durch 55 kg multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz, aktuell: 54,13 €, Lohngruppe EG 5, Bereich 5, inklusive Arbeitsplatzkosten, abzüglich einem Drittel der den Kommunen ausgezahlten DSD-Pauschale.
Die abrechenbare Jahrestonnage wird auf 5,50 kg je Einwohner und Jahr begrenzt.
(6) Sofern Leistungen nach der genannten örV umsatzsteuerpflichtig sind/werden, handelt es sich bei den vorstehenden Beträgen um Nettoentgelte, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 7
Für die Gebührenausgleichsrückstellung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 KAG.
§ 8
Der Gebührenkalkulationszeitraum ist auf die Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2028 festgelegt.
Die darauffolgende Gebührenkalkulationszeiträume sind der 01.01.2029 bis 31.12.2031 sowie der 01.01.2032 bis 31.12.2034.
b) Investitionsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029:
Das im Wirtschaftsplan 2026 (Seite 87 – 90) enthaltene Investitionsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 wird beschlossen.
Gemäß § 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, 183) in Verbindung mit § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 05.04.2025 (GVBl. I 2005, 142) liegt der
Wirtschaftsplan
2026
in der Zeit vom 13.01. bis 31.12.2026 in der Geschäftsstelle des ZAW in 64409 Messel, Roßdörfer Str. 106, während der üblichen Bürozeiten von 8:30 bis 15:30 Uhr bzw. freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr öffentlich aus. Um eine vorherige Terminvereinbarung unter der Nr. 06159-9160118 wird gebeten.
Lutz Köhler
– Verbandsvorstandsvorsitzender –
2026_Wirtschaftsplan